Pranger (48.651512, 14.942195)

Pranger

Denkmalschutz

 
 

In Großschönau gibt es einen der im Waldviertel noch zahlreich vorhandenen Pranger der Niederen Gerichtsbarkeit.


Die äußere Ähnlichkeit des Prangers mit dem des Marktes Rastenfeld lässt den Schluss zu, dass (gemeinsame Grundherrschaft Rastenberg!) auch der Großschönauer Pranger nach 1620 errichtet wurde. Auf einem vierseitigen, einfach verzierten Granitsockel mit vertieften Seitenflächen auf jeder Seite ist auf einer das Jahr 1737 eingemeißelt. Darauf ruht ein prismatischer Granitpfeiler mit einem leicht abgefasten Schaft, ein Plattengesimse und ein steiler Pyramidenaufsatz mit Steinkugel. Seine Gesamthöhe einschließlich des Steinsockels und der Bekrönung misst 3,75 Meter.

Im Jahre 1363 wurde dem Hans von Kirchlingen auf Rastenberg durch Herzog Rudolf den Stifter im Landgericht Weitra die niedere Gerichtsbarkeit über das Dorf Großschönau verliehen.

Die Niedere Gerichtsbarkeit ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen Recht. Sie befasste sich in der Regel mit geringeren Delikten des Alltags, die mit Geldbußen oder leichteren Leibstrafen sühnbar waren. Zu denen gehörte der Pranger, das Tragen des Lästersteins, der Schandpfahl. Diese fallen unter die Rubrik Ehrenstrafen.


Pranger

Das Denkmal wird in der Zeit zwischen 1925 und 1932 als Aquarell festgehalten.

Mischtechnik, 152 x 126 mm. Bezeichnet: Pranger in Gr. Schönau.

Mehr dazu unter „Kleindenkmäler im Postkartenformat“.



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